Satzung

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Satzung des SC Haar 1931



1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen SC Haar 1931 e.V.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Haar und ist im Vereinsregister eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e. V. und erkennt dessen Satzung und Ordnungen an


2 Vereinszweck
(1) Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Schach-Sports.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO 1977).
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins sowie etwaige Überschüsse werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet.
Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuß und - in ihrer Eigenschaft als Mitglieder -
auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch
Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigen. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch
auf das Vereinsvermögen. Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein
unverzüglich dem Bayerischen Landes-Sportverband e. V., den zuständigen Fachverbänden sowie
dem Finanzamt für Körperschaften an.


3 Vereinstätigkeit
Die Verwirklichung des Vereinszwecks sieht der Verein insbesondere in
- der regelmäßigen Durchführung von Vereinsabenden, der Durchführung von Vereinsturnieren
- Teilnahme an Verbandsturnieren
- Organisation vereinseigener Jugendarbeit.


4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person nach Vollendung des 18. Lebensjahres werden.
(2) Der Aufnahmeantrag bedarf der Schriftform. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf
der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.
(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme des Aufnahmeantrags durch den Vorstand
und nach Zahlung des ersten Jahresbeitrages
(4) Antragsteller, die während des Kalenderjahres aufgenommen werden,
zahlen den monatlich anteiligen Jahresbeitrag. (5) Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand ist unanfechtbar.


5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod.
(2) Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter
Einhaltung einer Frist von 1 Monat zum Schluß eines Geschäftsjahres zulässig.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise
gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt.
(4) Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand, wenn mindestens 65% seiner Mitglieder zustimmen.
Der Beschluß über den Ausschluß ist mit seiner Begründung dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
(5) Gegen den Ausschlußbeschluß kann der Betroffene Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen,
die mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen entscheidet.
Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(6) Eine Streichung der Mitgliedschaft durch den Vorstand ist zulässig,
wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung
des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung kann durch den Vorstand erst beschlossen werden,
wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf die Streichung zu enthalten hat,
drei Monate vergangen sind.


6 Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Betrages sowie dessen Fälligkeit werden von
der Mitgliederversammlung bestimmt. Für Jugendliche unter 18 Jahren sowie vom Vorstand im Einzelfall
genehmigte und dokumentierte Sonderfälle können ermäßigte Beiträge erhoben werden. Durch die
Mitgliederversammlung können auch sonstige Leistungen beschlossen werden, die von den Mitgliedern zu erbringen sind.


7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.


8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter, dem
Kassier sowie dem Schriftführer (Vorstand im Sinne des § 26 BGB).
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei
Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
(3) Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in
der Weise beschränkt, daß für Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert ab € 1.000 (i. W. Tausend.)
die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt.
Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
(5) Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung der
Vereins¬geschäfte nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
(6) Die Mitgliederversammlung kann für bestimmte Aufgaben (Z.B. Turnierleitung, Pressearbeit)
Beisitzer wählen, die mit Stimmrecht an den Vorstandssitzungen teilnehmen können.
Die Beisitzer können jedoch die Vorstandsmehrheit nicht überstimmen.


9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt (Jahreshauptversammlung).
Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder ein Fünftel der Vereinsmitglieder
dies schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks vom Vorstand verlangt (a.o. Mitgliederversammlung).
(2) Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand im Regelfall mindestens vier Wochen
vor dem Versammlungstermin schriftlich einzuberufen. Mit der Einberufung ist gleichzeitig
die Tages¬ordnung mitzuteilen. Eine a.o. Mitgliederversammlung kann mit einer Frist von
zwei Wochen vor dem Versammlungstermin einberufen werden. Die Schriftform ist gewahrt,
wenn während der gesamten jeweiligen Einberufungsfrist die Einladung mit Tagesordnung im
Vereinslokal an den jeweiligen Vereinsabenden ausgehängt ist.
(3) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufene
Mitgliederversammlung beschlußfähig. Stimmberechtigt sind Vereinsmitglieder mit ab dem vollendeten 16. Lebensjahr.
(4) Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt,
die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zu einem Beschluß, der eine
Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen
Stimmen erforderlich. Die Änderung des Vereinszwecks bedarf der Zustimmung von
neun Zehnteln der stimmberechtigten Vereinsmitglieder.
(5) Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt.
Eine schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn ein Drittel der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift,
die vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist, aufzunehmen.


10 Auflösung des Vereins
(1) Der Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung aufgelöst werden,
soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist
und mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sind.
Zur Beschlußfassung selbst ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig.
Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig, ist innerhalb von vier Wochen
erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Anzahl
der anwesenden Mitglieder beschlußfähig ist. Darauf ist bei der Einladung zur
erneuten Mitgliederversammlung hinzuweisen.
(2) Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen
des Vereins an den Bayerischen Landes-Sportverband e. V. oder für den Fall dessen Ablehnung
an die Gemeinde Haar, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung und
Pflege des Sports im Sinne dieser Satzung zu verwenden haben.





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Unterschrift des Vorstands

Satzung am 22.2.2008 in der Mitgliederversammlung einstimmig angenommen

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